BWF SB # 3 Wie tauscht man die Bremsbacken und Radlager an einem Trailer?
Die Ausgangssituation: Die Bremswirkung an einem auflaufgebremsten Trailer lässt sowohl im Fahrbetrieb, als auch bei der Feststellbremse stark nach. Die Radnabenmitte erwärmt sich dennoch bei längerer Fahrt.
Die Lösung: Demontage der Bremstrommel, Kontrolle und Reinigung, Erneuerung der Bremsbacken und der Radlager wie im angehängten PDF-Dokument gezeigt.
Für Fragen ist unser Forum da! Also nicht lange grübeln und rumprobieren sondern fragen.
Habt Ihr auch eine Bilder Dokumentation? Dann stellt sie doch hier zur Verfügung.
Für Zugfahrzeuge bis 3,5t gilt: Bei Autobahnfahrten durch die Schweiz muss an einem nicht demontablen Teil des Anhängers eine zweite Vignette angebracht sein. In Österreich reicht dagegen die Vignette am Zugfahrzeug.
Ordnungsgemäße Ladungssicherung -- Wie verzurre ich mein Boot richtig?
Von der Polizei in Baden-Württemberg gibt es ein Faltblatt zum sicheren Verladen von Sportbooten, das man als PDF von verschiedenen Anbietern herunterladen kann, z. B. beim Bayerischen Motoryacht-Verband: Sichere Verladung von Sportbooten
Die Firma Kuhnert Anhängerservice hat unter http://www.anhaengerhandel.de/info.html weitere nützliche Informationen rund um das Thema Anhänger zusammengestellt. Schwerpunkte sind Wartung, Geschwindigkeitsbegrenzung und 100km/h-Regelung (auch außerhalb Deutschlands), Bereifung, ...
Wer kennt das nicht: Das Boot ist wieder auf dem Trailer, aber jetzt den Trailer die Sliprampe rauf zu ziehen will nicht klappen. Stattdessen drehen die Antriebsräder durch...und Hilfe in Form eines Geländewagens, Traktors oder LKWs ist weit und breit nicht in Sicht.
Neben dem klassischen Schieben oder Schleppen von Hand oder mit einem zusätzlichen Fahrzeug beruht Abhilfe eigentlich immer auf einem (oder beiden) von diesen Prinzipien:
Traktion der Antriebsräder des Zugfahrzeugs verbessern
Erforderliche Zugkraft zum Anfahren reduzieren
Verbesserte Traktion ergibt sich durch folgende Maßnahmen:
Antriebsräder so auf der Sliprampe positionieren, dass sie möglichst auf trockenem, rauem und festem Untergrund stehen.
Anfahren mit nicht zu viel Gas, so dass die Antriebsräder nicht gleich durchdrehen; schont auch die Kupplung (beim Diesel: erst im Standgas teilweise einkuppeln, beim weiteren Einkupppeln nur so viel Gas geben dass die Drehzahl unter 1200 U/min bleibt; mehr bringt nichts außer Kupplungsverschleiß).
Zusätzliches Gewicht auf die Antriebsachse bringen (Bei Fronttrieblern: wer legt sich auf die Motorhaube? Vorsicht: Keine Dellen rein machen).
Denselben Effekt hat indirekt das Entlasten von Laufachsen. Bei Fronttrieblern also z. B. das Boot auf dem Hänger nicht ganz nach vorne ziehen; dadurch sinkt die Stützlast oder wird sogar negativ, das entlastet die Hinterachse und belastet die Vorderachse.
Oder die Kombination von beidem, wiederum für Frontantrieb: Eine Hilfs-Anhängerkupplung auf die vordere Abschleppöse montieren und den Trailer rückwärts die Spliprampe hoch ziehen. Damit hat man die Stützlast weg von der Hinterachse und stattdessen auf der Verderachse.
Zugfahrzeug mit Allradantrieb und/oder Wandlerautomatik (ideal: mit Sperrdifferentialen und Geländeuntersetzung) kaufen.
Die erforderliche Zugkraft lässt sich wie folgt reduzieren:
Trailerbremse und Feststellbremse des Zugfahrzeugs lösen.
Das Gespann nicht gerade, sondern schräg und/oder leicht abgeknickt an die Sliprampe fahren; so muss beim Anfahren nicht (oder zumindest nicht sofort) die gesamte Zugkraft aufgebracht werden. Evtl. hilft bei Fronttrieblern auch, mit eingeschlagener Lenkung anzufahren.
Eine Person an Bord hilft mit dem Bootsmotor beim Anfahren (sofort aus machen, wenn er anfängt Luft statt Kühlwasser zu ziehen!).
Wer sich nicht scheut den Trailer zu versenken (gerade so weit, dass das Boot beim Aufziehen auf den Trailer schon auf den Kielrollen fixiert ist), kann durch den Restauftrieb des Boots ebenfalls das Anfahren erleichtern. Vorsicht: Manchmal ist unter Wasser eine Stufe, von der man sich natürlich oberhalb halten muss..
Einen Bergegurt an Anhänger und Anhängerkupplung (oder Abschleppöse; bei Fronttrieblern auch gern der vorderen) anbringen, wenn dadurch das Zugfahrzeug schon im ebenen (oder zumindest flacheren) Teil der Sliprampe agieren kann.
Natürlich lassen sich auch mehrere Maßnahmen kombinieren. Den Bootsmotor sollte man allerdings nur mithelfen lassen, wenn:
das Boot bereits auf dem Trailer ganz nach vorne gezogen, verzurrt und nicht mehr zu tief im Wasser ist,
Der Untergrund der Sliprampe gut genug befestigt ist, um dadurch ncht weggeschwemmt zu werden.
Ab welchen Maßen brauche ich eine Sondergenehmigung für den Bootstransport?
In den meisten europäischen Ländern gelten die folgenden, von der EU in der Richtlinie 96/53/EG festgelegten Maße als Obergrenze für den genehmigungsfreien Transport:
Länge des gesamten Gespannzuges 18,75 m
Länge des Anhängers 12 m
Breite 2,55 m, Höhe 4 m
In der Regel werden die Eintragungen in den Hänger- und Bootspapieren anerkannt. Daher lassen manche Eigner von (vor allem amerikanischen) Booten mit etwas größerer Breite gern 2,55 m eintragen. Es kommt aber (wenn auch selten) vor, dass die Polizei nachmisst. Bei Abweichungen von mehr als wenigen Zentimetern kann es dann Probleme geben.
Andere Höchstmaße oder Besonderheiten gelten z. B. in folgenden Ländern:
Frankreich: max. Zuglänge 18 m. Für Wassersportfahrzeuge, die auf dem Trailer durch Frankreich durchgeführt werden, muss der "Internationale Bootsschein" (IBS) oder das Flaggenzertifikat als Eigentumsnachweis mitgeführt werden. Der ADAC empfiehlt, den Bootsanhänger in die "Grüne Versicherungskarte" zusätzlich eintragen zu lassen.
Griechenland: max. Zuglänge 18 m, Breite 2,50 m
Italien: max. Zuglänge 18 m. Alle nach hinten über das Fahrzeug hinausragenden Dachlasten und Ladungen müssen mit einer 50 x 50 cm großen, rot-weiß gestreiften Warntafel (bei Ladungen, die die gesamte Fahrzeugbreite abdecken: zwei Tafeln) gekennzeichnet sein. Diese sind in vielen ADAC-Geschäftsstellen und im Fachhandel erhältlich.
Niederlande: Länge mit unteilbarer Ladung (auch Boote) 22 m, Breite 3 m
Schweden: max. Zuglänge 24 m, Breite 2,60 m.
Zuständig für (meist kostenpflichtige) Ausnahmegenehmigungen sind:
Frankreich: Anträge nur schriftlich per Post an das Amt des Departements über das die Einreise erfolgt
über Kehl:
Direction Départementale du Bas-Rhin
CET ( Centre d'Exploitation du Trafic)
17 A rue Zielbaum - BP 40
67037 Strasbourg Cedex 2
Telefon +33 388 56 61 00
über Saarbrücken:
Direction Départementale de l'Equipement de la Moselle
17, Quai Richepanse
F-57036 Metz CEDEX
Telefon +33 387 34 33 18
Fax +33 387 34 34 97
über Valenciennes:
Direction Départementale de l'Equipement-Nord
44, Rue de Tournai, B.P. 289
F-59019 Lille CEDEX
Telefon +33 320 40 54 97
Fax +33 320 40 55 50
Griechenland:
Griechisches Verkehrsministerium
Ministry of Transport and Communications
Direction of Transport
International Transport Division
Ypourgion Syngoinonion
Anastaseos 2 + Tzigande
10191 Papague
Telefon +30 2106 508-00 00
Fax +30 2106 508-024, +30 2106 508-502 www.yme.gr
Italien:
Firma Plose ATE S. r. l.
Plosestr. 2
I - 39042 Brixen ( BZ)
Telefon +39 0472 82 82 50
Fax +39 0472 82 82 59
Niederlande:
Rijksdienst voor het Wegverkeer
Europaweg 205
Postbus 777
NL-2700 AT Zoetermeer
Telefon +31 793 45 81 34
Fax +31 793 45 80 22
Österreich: Sonderfahrerlaubnis beantragen bem Ämt des Bundeslandes in das der Grenzübertritt aus Deutschland erfolgt:
Amt der Oberösterreichischen Landesregierung
Abt. Verkehr, Fabrik Str. 32
A-4020 Linz,
Telefon +43 732 77 20 25 81
Fax +43 732 77 20 16 88.
Amt der Salzburger Landesregierung
Postfach 527
A-5010 Salzburg,
Telefon +43 662 80 42 53 31
Fax +43 662 80 42 41 95
Amt der Tiroler Landesregierung
Landhaus
A-6010 Innsbruck
Telefon +43 512 5 08 24 50
Fax +43 512 5 93 23 05
Amt der Vorarlberger Landesregierung
Römerstr. 15
A-6901 Bregenz
Telefon +43 5574 5 12 12 21
Fax +43 5574 5 11 22 04
Polen:
Generalna Dyrekcja Drog Publicznych i Autostrad - Zespol Przewozow Nienormatywnych
ul. Zelazna 59
PL-00 848 Warszawa
Telefon +48 22375 8888
Fax +48 22375 8759 kancelaria@gddkia.gov.pl www.gddkia.gov.pl
Kroatien und Slowenien: Genehmigungen für Transporte mit Übermaß sowie die notwendige Begleitung organisiert die Firma
Ministerio de Transportes,
Turismo y Comunicaciones Dirección General de Transportes Terrestres
Sección de Autorizaciones Especiales de Circulación
Plaza de San Juan de la Cruz 3 E-28003 Madrid
Telefon +34 915 977000
Fax +34 915 352678
Die Gesamtmasse (früher: Gesamtgewicht) des Trailers wird im abgekuppelten Zustand gemessen. Die Summe der Lasten auf allen Rädern des Trailers (einschließlich des Stützrades) ist die Gesamtmasse. Sie darf die Angabe auf dem Typenschild bzw. in den Papieren des Trailers nicht überschreiten:
Stützradlast + Achslast(en) <= technisch zulässige Gesamtmasse des Trailers
Ein Zugfahrzeug ist an der Messung in keiner Weise beteiligt. Weder der Abzug einer Stützlast nach der Messung noch das Nicht-Mit-Wiegen des Stützrades – beides von Verkäufern überladener Trailer/Boot-Kombinationen immer wieder gerne versucht – ist zulässig.
Die Gesamtmasse des Trailers darf an PKW mit Kugelkupplung nie über 3,5to liegen. (§ 42 Abs. 1 Satz 2 StVZO: "Bei Personenkraftwagen nach Nummer 1 oder 2 darf das tatsächliche Gesamtgewicht des Anhängers (Achslast zuzüglich Stützlast) jedoch in keinem Fall mehr als 3.500 kg betragen.")
Regel 2: Anhängelast
Der Trailer wird gewogen, während er am Zugfahrzeug angekuppelt ist. Die Stützlast zählt also nicht zur Anhängelast, sondern wird so behandelt, als läge sie im Kofferraum des Zugfahrzeugs. Die so gemessene Anhängelast darf die Angabe der "technisch zulässigen Anhängelast" (O.1 bzw. O.2) in der Zulassungsbescheinigung des Zugfahrzeugs (früher: Fahrzeugschein) nicht überschreiten:
Achslast(en) <= technisch zulässige Anhängelast des Zugfahrzeugs
Von der Gesamtmasse darf man für die Ermittlung der Anhängelast also die Stützlast abziehen. Eine entsprechende Definition findet sich in der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 vom 12.12.2012 in Artikel 2 Nr. 9: "technisch zulässige Anhängelast bezeichnet die Höchstmasse eines oder mehrerer Anhänger, die von einem Zugfahrzeug gezogen werden können, entsprechend der Gesamtmasse der von den Rädern einer Achse oder Achsgruppe auf den Boden übertragenen Last an einem mit dem Zugfahrzeug verbundenen Anhänger".
Regel 3: Gesamtmasse und Achslasten des Zugfahrzeugs
Es wird das Zugfahrzeug mit angekuppeltem Trailer (einschließlich der Stützlast des Trailers) gemessen. Wie schon bei Regel 2 wird die Stützlast also so behandelt, als läge sie im Kofferraum des Zugfahrzeugs. Die so gemessenen Werte dürfen die folgenden Angaben in der Zulassungsbescheinigung des Zugfahrzeugs nicht überschreiten:
Technisch zulässige Gesamtmasse (Angabe F1 und F2)
Technisch zulässige maximale Achslasten (Angaben 7.1 bis 8.2)
Bei manchen Zugfahrzeugen ist die zulässige Gesamtmasse im Anhängerbetrieb höher, als im Solobetrieb (das ist dann unter Ziffer 21 oder 22 in der Zulassungsbescheinigung vermerkt).
Regel 4: Zuggesamtgewicht
Das Zuggesamtgewicht ist nur relevant, wenn der Hersteller des Zugfahrzeugs ein niedrigeres maximales Zuggesamtgewicht bestimmt, als der Summe aus technisch zulässiger Gesamtmasse und technisch zulässiger Anhängelast entspricht. Manche Hersteller tun das, um eine höhere Anhängelast angeben zu können. Diese kann dann aber nur bei nicht voll beladenem Zugfahrzeug genutzt werden.
Um das Zuggesamtgewicht zu bestimmen, wird das komplette Gespann wird auf die Waage gefahren. Alternativ können auch die Meßwerte aus Regel 2 (Anhängelast) und Regel 3 (Gesamtmasse des Zugfahrzeugs) addiert werden. Der Wert muss im Rahmen des in der Zulassungsbescheinigung (ggf. unter Ziffer 21 oder 22) angegebenen Werts für das zulässige Zuggesamtgewicht bleiben.
Regel 5: Stützlast
Die Stützlast wird bei waagrechter Lage des Trailers am Kupplungsmaul gemessen. Eine Messung bei nicht waagrecht ausgerichtetem Trailer oder unter dem Stützrad liefert falsche Werte!
Der gemessene Wert darf den niedrigsten der folgenden Werte nicht überschreiten:
Angabe auf dem Typenschild des Trailers
Angabe auf dem Typenschild der Anhängerkupplung des Zugfahrzeugs
Angabe der Stützlast in der Zulassungsbescheinigung des Zugfahrzeugs (Ziffer 13)
Er darf andererseits nicht niedriger liegen als der niedrigere Wert von 25kg oder 4% der Anhängelast.
Für ein stabiles Fahrverhalten des Gespanns, vor allem bei höheren Geschwindigkeiten, ist eine möglichst hohe Stützlast hilfreich. Vor allem bei Trailern mit 100km/h-Zulassung gilt daher die Empfehlung, die Stützlast in die Nähe des höchstzulässigen Werts zu bringen, soweit dadurch die Regel 3 (Gesamtmasse und Achslasten des Zugfahrzeugs) nicht verletzt wird.
Toleranzgrenzen
In Deutschland wird ein Bußgeld fällig, wenn eine der oben genannten Massen oder Gewichte um 5% oder mehr überschritten wird. Punkte in Flensburg gibt es erst ab 20% Überladung.
In Österreich, Frankreich und Schweden liegen die Toleranzen niedriger (Österreich 2%, Schweden 1%).
In der Schweiz gilt: Wer nach Abzug der Messtoleranz (derzeit 3%) auch nur 1kg zu viel geladen hat, muss ausladen und eine Geldbuße (mindestens 100 Franken) zahlen. Alles nur für Fahrzeuge unter 7,5to (teilweise unter 3,5to); bei LKWs geht es strenger zu.
Danke an JohnB für den Großteil dieser Infos
Geändert von hyman (26.01.2013 um 15:29 Uhr)
Grund: Nachweise zu Regel 1 und 2, Infos zu Toleranzen und Bußgeldern
Mit Führerscheinklasse B darf man einen Zug (= Auto mit Anhänger), dessen zulässige (d.h. maximal erlaubte) Gesamtmasse 3,5 t überschreitet, nicht fahren, egal wie schwer die Fuhre aktuell ist.
Beispiel 1
Auto ist: 2 t
Auto max: 2,2t
Trailer ist: 1 t Trailer max: 1,2 t
Summe max: 3,4 t --> ERLAUBT mit Klasse B
Beispiel 2
Auto ist: 2 t
Auto max: 2,2t
Trailer ist: 1 t Trailer max: 1,4 t
Summe max: 3,6 t --> VERBOTEN mit Klasse B
Ab Januar 2013 entfällt die früher gültige Beschränkung, dass die zulässige Gesamtmasse des Anhängers nicht größer sein darf als die Leermasse des Kraftwagens:
Beispiel 3
Auto leer: 1,2 t
Auto ist: 1,5 t
Auto max: 1,8t
Trailer ist: 1,1 t Trailer max: 1,4 t
Summe max: 3,2 t --> bisher verboten wegen Gewichtsverhältnis Trailer max/Zugfahrzeug leer, ab 19. Januar ERLAUBT mit Klasse B
Ausnahme: Die Beschränkung der zulässigen Gesamtmasse auf 3,5 t gilt nicht, wenn der Anhänger allein eine zulässige Gesamtmasse bis max. 750 kg hat:
Beispiel 4
Wohnmobil ist: 3,3t
Wohnmobil max: 3,5t
Trailer ist: 700 kg Trailer max: 750 kg
Summe max: 4,25 t --> trotzdem ERLAUBT in Klasse B, da Anhänger max. bis 750 kg
Die Erweiterung B 96 wird im Januar 2013 zum B-Führerschein eingeführt. Sie erlaubt das Führen beliebiger Gespanne bis maximal 4,25 t zulässiger Gesamtmasse. Um sie zu bekommen, muss keine Prüfung abgelegt, sondern nur das Absolvieren einer mindestens siebenstündigen Fahrschulung (2.5h Theorie; 3.5h Praxis: Gefahrenbremsung, Ausweichen von Hindernissen sowie Rangieren und Einparken; 1h Fahrt durch den öffentlichen Straßenverkehr in Begleitung des Fahrlehrers). Nach Abschluss der Schulung wird die erfolgreiche Teilnahme bescheinigt.
Beispiel 5 (wie 2)
Auto ist: 2 t
Auto max: 2,2t
Trailer ist: 1 t Trailer max: 1,4 t
Summe max 3,6 t --> daher VERBOTEN mit Klasse B, aber ERLAUBT mit B 96
Klasse BE
Wer die Klasse BE hat, darf alles ziehen, was hinter einem Pkw überhaupt gezogen werden darf (siehe dazu die Regeln oben). Das maximale Zuggewicht ist damit auf 7t begrenzt (Zugfahrzeug und Anhänger je 3,5t). Dabei kommt es nur auf das tatsächliche Anhängergewicht an (nicht wie bei Klasse B auf zulässige Gesamtmassen).
Hat man den Führerschein der Klasse BE vor dem 19.1.2013 erworben, darf man auch mehrachsige Anhänger über 3,5t ziehen, solange das Zugfahrzeug bis 3,5to zulässige Gesamtmasse hat.
Klasse 3
Beinhaltet fast alles, was die Klasse BE auch beinhaltet, allerdings dürfen nur einachsige Anhänger gezogen werden. Eine Tandemachse gilt in Führerscheindingen als einachsig (anders als z. B. bei der italienischen Autobahnmaut).
Darüber hinaus beinhaltet die Klasse 3 auch die neuen Klassen C1 und C1E (Leichte LKW bis 7,5t und leichte Lastzüge bis 12t).
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